Art 246a BGBEG
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
Art 246a
BGBEG
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Art 246 BGBEG
§ 1 BGBEG